Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 80 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 80 Paragraph 80
Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken
Auf die Versicherungsforderung erstreckt sich die Schiffshypothek nur, wenn der Eigentümer für das Schiffsbauwerk eine besondere Versicherung genommen hat.