Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 22 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 22 Paragraph 22
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
Zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und dem Versteigerungstermin selbst muß bei der Versteigerung eines Seeschiffs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.