Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 25 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 25 Paragraph 25
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
(1) Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (§ 183 Abs. 3 der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(2) Nach Rechtskraft des Zuschlags sind auf Ansuchen der Beteiligten die nach der Eintragung der Zuschlagserteilung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen zu löschen.
Verwijst naar
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch Art. 183