Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 36 Schiffsregisterordnung§ 36 Paragraph 36
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in Reichswährung anzugeben.