Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 5 Schiffsregisterordnung§ 5 Paragraph 5
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grunde unwirksam.