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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 56 Schiffsregisterordnung§ 56 Paragraph 56

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

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Ergibt sich, daß das Registergericht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.