Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 7 Schiffsregisterordnung§ 7 Paragraph 7
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.