Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz · Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
§ 16 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
IV. Leistungen des Fonds. römisch vier. Leistungen des Fonds.
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (§ 5), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.
Verwijst naar
- Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Art. 5