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Luftverkehrsabkommen (Niederlande) · Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

§ 9 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Anhanges sind zur Entscheidung einem von ihnen gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichte oder einer anderen Person oder Körperschaft vorzulegen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.