§ 1 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioLufthoheit
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS Artikel 1
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS Artikel 1
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.