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MEG · Maß- und Eichgesetz

§ 20 MEG1. Schankgefäße

Abschnitt B

Van krachtOfficiële tekst

Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2010-12-31