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MEG · Maß- und Eichgesetz

§ 43 MEG

Abschnitt C Eichung.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1. das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2. den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3. vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4. handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;

5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-04-14