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MEG · Maß- und Eichgesetz

§ 61 MEG

Abschnitt A Prüfdienst

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;

2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;

5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;

6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;

7. kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,

8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2015-01-14