Luftverkehrsabkommen (Luxemburg) · Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)
§ 9 Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)Artikel IX. Artikel römisch neun.
Das vorliegende Abkommen und alle darauf bezugnehmenden Verträge werden bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.