Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr
§ 10 Abkommen über den Straßenverkehr
Artikel 10
Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.