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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 23 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 23

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Straßen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Straßen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].