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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 34 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 34

Van krachtOfficiële tekst

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.