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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

§ 1 Schiffahrt – Regelung der DonauschiffahrArtikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.