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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten lassen.