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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

§ 14 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel 14

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Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien oder Vertretungen mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.