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Schifffahrt – Abkommen über die Benützun · Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

§ 12 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 12

Van krachtOfficiële tekst

Gleichfalls in Übereinstimmung mit den obgenannten internationalen Vereinbarungen werden die beiden Vertragschließenden Teile dem durch ihr Staatsgebiet gehenden Transitverkehr über Triest alle Erleichterungen gewähren, die notwendig sind, um das ordnungsgemäße und rasche Funktionieren aller Dienste zu angemessenen Preisen zu sichern. Hinsichtlich der Einhebung von Zöllen, Steuern und Abgaben beziehungsweise der verschiedenen Dienstleistungen sowie der sanitären, polizeilichen oder anderen Bestimmungen werden sich die Vertragschließenden Teile von der Anwendung diskriminierender Maßnahmen den genannten Waren gegenüber enthalten.