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Schifffahrt – Abkommen über die Benützun · Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

§ 14 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 14

Van krachtOfficiële tekst

Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.