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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 10 EisbGEisenbahnanlagen

1. Teil Begriffsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-12-23