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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 134 EisbGAllgemeine Fachkenntnisse

2. Hauptstück Fahrerlaubnis

Van krachtOfficiële tekst

Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Antragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2010-04-23