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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 13b EisbGSicherheitsempfehlungen

2. Teil Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Van krachtOfficiële tekst

In den an die Behörde gemäß Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005 , gerichteten Sicherheitsempfehlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen darzustellen, die mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu erwarten sind. Die Behörde hat bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sicherheitsempfehlungen angemessen zu berücksichtigen.