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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 218 EisbGAntrag auf Einschränkung oder Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

12. Teil Aufsicht

Van krachtOfficiële tekst

Ergeben Ermittlungen der Behörde, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, und ist diese einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt worden, hat die Behörde bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Einschränkung oder den Widerruf der vor ihr ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-12-23