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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 67e EisbGHöhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

2. Unterabschnitt Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

Van krachtOfficiële tekst

Auf Grundlage der langfristigen Investitionskosten können höhere Wegeentgelte für den Zugang auf solch einer Eisenbahninfrastruktur festgesetzt werden, deren Bau oder Ausbau nach dem Jahr 1988 abgeschlossen wurde, dieser Bau oder Ausbau zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit oder verminderten Kosten für die Nutzung führt, und dieser Bau oder Ausbau ohne erhöhte Wegeentgelte nicht durchgeführt worden wäre.