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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 110a LFGVerzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen

1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen

Van krachtOfficiële tekst

Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß § 102 Abs. 2 oder gemäß § 106 erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.