§ 17 LFGLufttüchtigkeit
1. Abschnitt Luftfahrzeuge
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-06-27