§ 24m LFGSicherheitszonen bei Militärflugplätzen
4. Abschnitt Unbemannte Luftfahrzeuge
Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.
4. Abschnitt Unbemannte Luftfahrzeuge
Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.