§ 27 LFG
1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal
Zivilluftfahrer
Zivilluftfahrer ist, wer gemäß § 26 die Erlaubnis besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen oder technisch zu bedienen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-06-27