§ 60 LFG
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Zivilflugplätze und Militärflugplätze
Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-09-01