StVO · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 94e StVO§ 94e. Verordnungen Paragraph 94 e, Verordnungen
XII. ABSCHNITT. römisch zwölf. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter.
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.