Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 18 Schiffahrt auf der DonauArtikel 18.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.