Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 30 Schiffahrt auf der DonauArtikel 30.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Schiffahrt.
Kriegsschiffen aller Nichtdonaustaaten ist die Befahrung der Donau untersagt.
Kriegsschiffe der Donaustaaten dürfen die Donau außerhalb der Grenzen des Staates, dessen Flagge sie führen, nur nach vorher eingeholtem Einverständnis mit den betreffenden Donaustaaten befahren.