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Übereinkommen über den Beförderungsvertr · Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

§ 50 Übereinkommen über den Beförderungsvertr

Artikel  50

Van krachtOfficiële tekst

Außer den in Artikel 49 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;

c) die Kündigung nach Artikel 44;

d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 45;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 46;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 48 Absatz 1 und 2.