Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
§ 16 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Anpassung an multilaterale Abkommen
Artikel 16
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Abkommens, durch das beide Vertragschließende Teile gebunden werden, wird das vorliegende Abkommen und dessen Anhang in der Weise geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-01-01