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Luftverkehrsabkommen – gewerblicher plan · Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

§ 12 Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planArtikel 12. Beratungen

Van krachtOfficiële tekst

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.