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Luftverkehrsabkommen – gewerblicher plan · Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

§ 16 Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planArtikel 16. Kündigung

Van krachtOfficiële tekst

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der ICAO zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes durch Übereinkommen zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die ICAO eingegangen.