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Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) · Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

§ 30 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Ratifizierung

Van krachtOfficiële tekst

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Belgrad.

(3) Das Abkommen tritt am 14. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.