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Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

§ 4 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel IV Artikel römisch vier

Vereinigtes Königreich

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Weisungen oder Beanstandungen, die nach dem Warschauer Abkommen dem Luftfrachtführer zu geben oder ihm gegenüber zu machen sind, haben, gleichgültig ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden, die gleiche Wirkung. Die Weisungen nach Artikel 12 des Warschauer Abkommens sind jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.