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Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

§ 6 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel VI Artikel römisch sechs

Vereinigtes Königreich

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Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung darf der Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer, von dem vertraglichen Luftfrachtführer und von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadenersatz erlangt werden kann, den höchsten Schadenersatzbetrag nicht übersteigen, der nach diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer oder dem ausführenden Luftfarachtführer auferlegt werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.