Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einz · Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

§ 18 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzArtikel 18

Van krachtOfficiële tekst

Außer den in Artikel 17 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 10 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind:

a) die gemäß Artikel 9 Buchstaben a) und b) abgegebenen Erklärungen,

b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10,

c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt,

d) die Kündigungen nach Artikel 12,

e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13,

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 15 Absatz 1 und 2.