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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 23 KFG 1967Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

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Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-10-28