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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 25 KFG 1967§ 25. Heizvorrichtungen Paragraph 25, Heizvorrichtungen

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Van krachtOfficiële tekst

(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977 .)

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1977-12-21