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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 57b KFG 1967Rückersatzansprüche

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

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Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 , mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.