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KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

§ 27a KDV 1967Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge

Bremsanlagen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:

1. EU-Mitgliedstaaten,

2. Andorra,

3. Island,

4. Kroatien,

5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,

6. Norwegen,

7. San Marino,

8. Schweiz, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,

b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle,

9. Serbien,

10. Bosnien und Herzegowina,

11. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.