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Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)

§ 5 Luftverkehrsabkommen (Irak)Flughafen- und ähnliche Gebühren

Artikel V Artikel römisch fünf

Van krachtOfficiële tekst

Die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eingehobenen Tarife dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für seine inländischen in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt werden.