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Übereinkommen über die gegenseitige Aner · Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

§ 7 Übereinkommen über die gegenseitige Aner

Artikel VII Artikel römisch sieben

Van krachtOfficiële tekst

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung, die nicht unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen beitreten, indem sie an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen der Beschußämter beizuschließen sind. Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen Bestimmungen den vertragschließenden Regierungen. Der Beitritt wird wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekanntgegeben haben. Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum der Notifizierung der Vertragsparteien durch die Regierung des Königreiches Belgien über den Eingang des Ansuchens wird die Nichtbeantwortung durch eine vertragschließende Regierung als Zustimmung angesehen.

2. Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschließenden Regierungen und den Sekretär der C. I. P. vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis.