Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
§ 9 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrDirekter Transitverkehr
ARTIKEL 9
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.